Stand zum und Geltung ab dem 01.01.2021
§ 1 Nutzungszweck/ Betreiber
1. Die Stadt- und Kongresshalle Vallendar (nachfolgend „Stadthalle oder Mietobjekt““ genannt) dient als öffentliche Einrichtung vorrangig dem kulturellen, gesellschaftlichen und politischen Leben der Stadt Vallendar, sowie der Erfüllung öffentlicher Aufgaben und ergänzend, gewerblichen und überörtlichen Zwecken.
2. Die Stadthalle wird durch die Stadt- und Kongresshalle Vallendar GmbH (nachfolgend „Betreiberin“ genannt) im Namen und auf Rechnung der Stadt Vallendar (nachfolgend „Vermieterin“ genannt) betrieben.
§ 2 Geltungsbereich
1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Überlassung von Sälen, Räumen und Freiflächen und sonstiger damit in Verbindung stehender Dienstleistungen, insbesondere veranstaltungsbegleitender Dienstleistungen, sowie für die Bereitstellung mobiler Einrichtungen durch die Vermieterin. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Vermieterin diesen nicht widerspricht; § 305b BGB bleibt unberührt.
2. Die AGB gelten gegenüber natürlichen Personen, die die Räumlichkeiten der Stadthalle weder zu gewerblichen noch im Rahmen einer selbständigen beruflichen Tätigkeit in Anspruch nehmen (Verbraucher), und gegenüber gewerblich oder selbständig beruflich handelnden natürlichen oder juristischen Personen, rechtsfähigen Personengesellschaften, sowie gegenüber öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (Unternehmer). Gegenüber Unternehmen gelten diese AGB auch für alle künftigen Vertragsverhältnisse.
§ 3 Zustandekommen des Vertragsverhältnisses
Alle Verträge mit der Vermieterin bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Vermieterin übersendet i.d.R. nach einer Besichtigung der Räumlichkeiten einen Vertragsvorschlag in zweifacher Ausfertigung nebst Anlagen an den Vertragspartner (nachfolgend „Mieter“) genannt. Die Zusendung der beiden vom Mieter unterzeichneten Vertragsausfertigungen stellt im Rechtssinn ein Angebot zum Abschluss des Vertrages dar. Mit Gegenzeichnung einer Ausfertigung des Vertrages durch die Vermieterin und deren Zusendung an den Mieter, erfolgt die Annahme des Angebotes und somit der Vertragsschluss.
§ 4 Mieter/ Veranstalter, Untervermietung / Benennung Veranstaltungsleiter
1. Vertragspartner sind der Vermieter und der Mieter. Der im Mietvertrag angegebene Mieter ist für die in den gemieteten Räumlichkeiten bzw. auf dem gemieteten Gelände durchzuführende Veranstaltung gleichzeitig auch verantwortlicher Veranstalter.
2. Auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen etc. ist der Veranstalter anzugeben. Es entsteht nur ein Rechtsverhältnis zwischen den Veranstaltungsbesuchern und dem Veranstalter, nicht zwischen Besuchern oder Dritten und der Vermieterin.
3. Durch den Abschluss des Mietvertrages kommt für die Durchführung der Veranstaltung kein Gesellschaftsverhältnis zwischen Mieter und Vermieterin zustande.
4. Eine unentgeltliche oder entgeltliche Überlassung des Mietobjektes – ganz oder teilweise – an Dritte, bedarf der schriftlichen Zustimmung durch die Vermieterin.
5. Der Mieter hat der Vermieterin – auf Anforderung – vor der Veranstaltung, eine mit der Leitung der Veranstaltung beauftragte Person namentlich in Textform zu benennen, die während der Benutzung des Mietobjektes anwesend und für die gesamte Dauer der Mietzeit für die Vermieterin erreichbar sein muss.
6. Führt der Mieter die Veranstaltung für einen Dritten durch ist der Dritte der Vermieterin vor Vertragsschluss zu benennen. In diesem Fall wird der Dritte neben dem Mieter namentlich in den Vertrag aufgenommen. Die Zustimmung zur Überlassung des Mietobjektes gilt nur dann als erteilt, wenn der Dritte bei der Ausfertigung des Vertrages von der Vermieterin namentlich bezeichnet wurde.
7. Der Mieter bleibt gegenüber der Vermieterin stetes für die Erfüllung aller vertraglichen Pflichten verantwortlich, auch wenn ein Dritte zusätzlich im Vertrag bezeichnet worden ist.
§ 5 Vertragsgegenstand
1. Die Vermieterin übernimmt keine Gewähr dafür, dass die gemieteten Räumlichkeiten zur Durchführung der konkret geplanten Veranstaltung geeignet sind. Dies gilt insbesondere mit Blick auf mögliche ordnungsrechtliche oder sonstige Beschränkungen, die der Planung des Mieters entgegenstehen.
2. Die Überlassung von Sälen, Räumen oder Freiflächen erfolgt auf Grundlage behördlich genehmigter Rettungswege- und Bestuhlungsplänen mit festgelegter Besucherkapazität zu dem vom Mieter angegebenen Nutzungszweck.
3. Veränderungen an den überlassenen Räumlichkeiten, die Änderung von Rettungswegen und Bestuhlungsplänen, sowie Änderungen an vorhandenen Auf- und Einbauten bzw. die Einbringung von Ein- und Aufbauten, können nur mit schriftlicher Zustimmung der Vermieterin und nach Vorliegen ggf. erforderlicher behördlicher Genehmigungen erfolgen. Dauer, Kosten und Risiko der Genehmigungsfähigkeit gehen vollumfänglich zu Lasten des Mieters.
§ 6 Übergabe, pflegliche Behandlung, Rückgabe
1. Nach Vertragsschluss kann jede Vertragspartei die gemeinsame Begehung und Besichtigung der überlassenen Räumlichkeiten einschließlich der technischen Einrichtungen, Notausgänge, und Rettungswege verlangen.
2. Verlangt die Vermieterin vom Mieter die Benennung eines Veranstaltungsleiters nach § 4 Ab. 5 der AGB, hat dieser an der Besichtigung nach Abs. 1 teilzunehmen und sich mit der Versammlungsstätte im Rahmen der Besichtigung vertraut zu machen.
3. Der Mieter trägt im besonderen Maße dafür Sorge, dass das Mietobjekt inklusive der darin befindlichen Einrichtungen schonend und pfleglich behandelt werden.
4. Stellt der Mieter schon vor Mietbeginn vorhandene Mängel oder Beschädigungen am Mietobjekt fest, sind diese schriftlich festzuhalten und die Vermieterin unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu geben.
5. Vom Mieter oder in seinem Auftrag von Dritten während der Nutzungsdauer eingebrachte Gegenstände, Aufbauten, Dekorationen u.ä. sind vom Mieter bis zum vereinbarten Nutzungsende restlos zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Nach Ablauf der Nutzungszeit können die Gegenstände zu Lasten des Mieters kostenpflichtig entfernt werden. In der Halle im großen Saal dürfen ausschließlich an den dafür vorgesehenen Stellen (z.B. Metallleisten Saal) Dekorationen, Werbematerial, Präsentationsmaterial etc. und solche nur mit Magneten befestigt werden. Jede Befestigung mit Klebematerialien ist unzulässig.
6. Wird das Objekt nicht rechtzeitig in geräumtem Zustand zurückgegeben, hat der Mieter eine dem Nutzungsentgelt entsprechende Nutzungsentschädigung bis zur vollständigen Räumung zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen verspäteter Rückgabe bleibt vorbehalten.
7. Eine stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses bei verspäteter Rückgabe ist ausgeschlossen.
§ 7 Entgelte, Vorauszahlung, Verzug
1. Das Nutzungsentgelt für die Überlassung der Räumlichkeiten schließt Heizung, Lüftung, Klima, allgemeine fest installierte Haus- und Raumbeleuchtung, sowie eine Reinigung des Objektes als Grundreinigung ein, soweit im Mietvertrag oder in der Leistungsübersicht zum Vertrag nichts Anderes vermerkt ist. Zusätzliche Leistungen und Nebenkosten, wie die Bereitstellung und Bedienung veranstaltungstechnischer Einrichtungen, die ggf. notwendige Bestellung von Fachkräften, Brandsicherheitswachen, von Einlass- und Ordnungsdienst oder Sanitätsdienst, sowie eine auf Wunsch des Mieters von der Vermieterin durchgeführte Zwischen- oder Endreinigung, sind gesondert zu vergüten.
2. Die Vermieterin ist berechtigt – insbesondere bei einer langen Zeitspanne zwischen Vertragsschluss und Mietbeginn – eine Vorauszahlung in Höhe maximal 30% der zu erwartenden Miete nach Vertragsschluss zu fordern.
3. Ohne anderweitige Regelung sind Zahlungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung fällig. Zahlt der Mieter binnen dieser 14 Kalendertage nach Rechnungserhalt den Rechnungsbetrag nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit einer jeden Zahlung ist nicht die Absendung des Geldes, sondern die Gutschrift bei Fälligkeit auf dem Konto der Vermieterin.
Im Verzug werden die zum Zeitpunkt des Verzuges in § 288 Abs. 1 und 2 BGB gesetzlich geregelten Verzugszinsen geltend gemacht. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt der Vermieterin vorbehalten.
§ 8 Werbung und Haftung für widerrechtliche Werbemaßnahmen
1. Die Werbung für die Veranstaltung liegt allein in der Verantwortung des Mieters. Werbemaßnahmen in den Räumen und auf dem Gelände der Stadthalle bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Vermieterin. Die Vermieterin und auch die Betreiberin sind berechtigt, im Veranstaltungsprogramm und im Internet auf die Veranstaltung hinzuweisen, soweit der Mieter nicht schriftlich widerspricht.
2. Gesetzliche Plakatierungsvorschriften sind vom Mieter einzuhalten.
3. Der Mieter stellt die Vermieterin unwiderruflich von allen Ansprüchen frei, die dadurch entstehen, dass die Veranstaltung oder die Werbung für die Veranstaltung gegen Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Bild- und Namensrechte, Markenrechte, Wettbewerbsrechte, Persönlichkeitsrechte) oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstößt. Die Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf alle etwaig anfallenden Abmahn-, Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten.
§ 9 GEMA-Gebühren
Die rechtzeitige Anmeldung GEMA-pflichtiger Werke bei der GEMA, sowie die fristgerechte Entrichtung der GEMA-Gebühren, sind alleinige Pflicht des Mieters. Die Vermieterin kann rechtzeitig vor der Veranstaltung vom Mieter den schriftlichen Nachweis der Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA, den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der GEMA-Gebühren und/oder den schriftlichen Nachweis der Rechnungsstellung durch die GEMA gegenüber dem Veranstalter verlangen. Soweit der Mieter zum Nachweis nicht in der Lage
oder hierzu nicht bereit ist, kann die Vermieterin eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlich anfallenden GEMA-Gebühren vom Mieter verlangen.
§ 10 Herstellung von Ton, Ton-Bild- und Bildaufnahmen
1. Bild- und Tonaufnahmen, sowie sonstige Aufnahmen und Übertragungen der Veranstaltung aller Art (Radio, TV, Internet, Lautsprecher, etc.), bedürften vorbehaltlich der Zustimmung der beteiligten Urheber- und Leistungsschutzberechtigten, der schriftlichen Zustimmung der Vermieterin. Die Vermieterin ist berechtigt, die Zustimmung hierzu von der Vereinbarung eines zu zahlenden Entgeltes abhängig zu machen.
2. Die Vermieterin ist berechtigt Bild- und Tonaufnahmen sowie Zeichnungen von Veranstaltungsabläufen des Mieters bzw. der ausgestellten oder verwendeten Gegenstände, zum Zwecke der Dokumentation, für Werbungzwecke oder im Rahmen sonstiger Presseveröffentlichungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, sofern der Mieter nicht schriftlich widerspricht.
§ 11 Behördliche Erlaubnisse und gesetzliche Meldepflichten
1. Der Mieter trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf seiner Veranstaltung. Als Veranstalter ist der Mieter verantwortlich für die Einhaltung der geltenden Vorschriften öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Inhalts, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung tangiert sind. Er verpflichtet sich insbesondere zur Beachtung
– der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) des Landes Rheinland Pfalz,
– des Jugendschutzgesetzes (JuSchG),
– des Gaststättengesetzes (GastG) sowie der Gaststättenverordnung des Landes Rheinland-Pfalz (GastVO),
– der Lärmschutzbestimmungen aus dem Landes-Immissionsschutzgesetz des Landes Rheinland-Pfalz (LImSchG) und den dazu erlassenen Verordnungen,
– des Sonn- und Feiertagsgesetzes,
– der jeweils geltenden Corona-Bekämpfungs-Verordnungen und Gesetze von Bund und Ländern, in der jeweils geltenden Fassung.
2. Der Mieter hat für die Veranstaltung alle behördlich und gesetzlich vorgeschriebenen Melde- und Anzeigepflichten zu erfüllen, sowie ggf. erforderliche Genehmigungen einzuholen und auf Verlangen der Vermieterin vor Veranstaltungsbeginn vorzulegen, sowie behördliche Anordnungen, Auflagen und Bedingungen umzusetzen.
§ 12 Bewirtschaftung
Die gastronomische Bewirtschaftung der Stadthalle während der Mietdauer ist ausschließlich Sache des Mieters. Eine Liste mit Catering-Firmen kann bei der Vermieterin eingesehen werden. Wird die Küche im Mietobjekt mit gemietet, haftet der Mieter für durch grobe Bedienungsfehler verursache Schäden an den eingebauten Küchengeräten, technischen Einrichtungen und Equipment der Küche; der Mieter haftet für den von ihm beauftragten Caterer.
§ 13 Garderoben
Die Bewirtschaftung der Besuchergarderoben obliegt allein dem Mieter. Allein der Mieter entscheidet, ob er auf eigene Verantwortung eine Garderobe betreiben wird.
§ 14 Dekoration / Pyrotechnik
1. Die Dekorationen, Kulissen und andere Gegenstände darf der Mieter ausschließlich an den dafür vorgesehenen Stellen anbringen bzw. befestigen.
2. Für Dekorationen, Kulissen und anderen Gegenständen, die im Eigentum des Mieters stehen, übernimmt die Vermieterin keine Haftung.
3. Der Einsatz von Pyrotechnik und/oder nebelerzeugenden Geräten (z.B. Tischfeuerwerk, etc.) ist der Vermieterin im Vorfeld bekannt zu geben und bedarf der schriftlichen vorherigen Zustimmung der Vermieterin. Die Vermieterin entscheidet in Absprache mit den Ordnungsbehörden, ob zusätzliche Auflagen in Form von Brandsicherheitsdienst, Sanitätsdienst oder ähnlichem gemacht werden.
§ 15 Feuerwehr, Polizei und Sanitätsdienst
Feuerwehr, Polizei und Sanitätsdienst werden in Abhängigkeit von Art und Größe der Veranstaltung allein durch den Mieter verständigt. Der Umfang dieser Dienste (Anzahl der zu stellenden Personen) hängt von der Art der Veranstaltung, der Anzahl der Besucher, den veranstaltungsspezifischen Risiken und den möglichen behördlichen Festsetzungen im Einzelfall ab. Die Kosten, die durch Anwesenheit und Einsatz dieser Dienste entstehen, hat der Mieter zu tragen.
§ 16 Einlass- und Ordnungsdienstpersonal
1. Etwaiges zur reibungslosen Abwicklung der Veranstaltung erforderliches Kassen-, Einlass und Ordnungspersonal stellt der Mieter. Ist dieser dazu nicht in der Lage so hat er dies der Vermieterin mitzuteilen und diese stellt dann auf Kosten des Mieters das entsprechende Personal.
2. Als Einlass- und Ordnungsdienstpersonal darf nur qualifiziertes Personal eingesetzt werden, das mit der Versammlungsstätte auch für den Fall einer notwendigen Räumung umfassend vertraut ist.
3. Die Anzahl des notwendigen Einlass- und Ordnungsdienstpersonals wird durch die Art der Veranstaltung, die Anzahl der Besucher, potentielle Veranstaltungsrisiken und durch ggf. zusätzliche Anforderungen der Bau- und Ordnungsdienstbehörden bestimmt.
§ 17 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik
Sollen bühnen-, studio- oder beleuchtungstechnische Einrichtungen für die Veranstaltung aufgebaut werden, sind nach Maßgabe des § 40 VStättVO „Verantwortliche für Veranstaltungstechnik bzw. Fachkräfte für Veranstaltungstechnik“ auf Kosten des Mieters zu stellen.
§ 18 Haftung des Mieters/Verkehrssicherungspflicht
1. Der Mieter haftet gegenüber der Vermieterin für alle Schäden, die durch ihn, seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, Besucher (auch solche die unbefugt an der Veranstaltung teilnehmen) oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursacht worden sind. Die Mängelbeseitigung erfolgt in diesem Fall durch den Vermieter auf Kosten des Mieters.
2. Der Mieter stellt die Vermieterin von allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, frei, soweit diese von ihm, seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder von seinen Gästen bzw. Besuchern verursacht worden sind. Diese Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf evtl. behördliche Bußgelder und Ordnungswidrigkeiten (z.B. wg. Ruhestörung, Versperrung von Rettungswegen, Missachtung von Rauchverboten), die im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen Mitarbeiter der Betreiberin oder der Vermieterin selbst verhängt werden.
3. Der Mieter ist verpflichtet, für die Veranstaltung eine Veranstalterhaftpflichtversicherung abzuschließen und der Vermieterin gegenüber auf Anforderung durch Vorlage einer Ablichtung des Versicherungsscheins nachzuweisen.
4. Der Mieter ist für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des durch die Veranstaltung eröffneten Verkehrs verantwortlich. Dies betrifft sowohl die gemieteten Flächen selbst, als auch die auf dem Grundstück der Stadthalle befindlichen Zuwegungen und Rettungswege.
5. Über alle Schäden und Mängel hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Besteht unmittelbar Gefahr einer Schadensausweitung („Gefahr in Verzug“) hat der Mieter die zur Minderung der Schadensfolgen erforderlichen Sofortmaßnahmen unverzüglich selbst, im Fall des § 18 Abs. 1 ff auf eigene Kosten vorzunehmen.
§ 19 Haftung der Vermieterin
1. Die verschuldensunabhängige Haftung der Vermieterin auf Schadensersatz für anfängliche Mängel der überlassenen Säle, Räume und Flächen, ist ausgeschlossen.
2. Eine Minderung der Entgelte wegen Mängeln kommt nur in Betracht, wenn der Vermieterin die Minderungsabsicht während der Dauer der Überlassung angezeigt worden ist.
3. Die Haftung der Vermieterin für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt sind.
4. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Schadensersatzpflicht der Vermieterin für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den nach Art und Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.
5. Die Vermieterin haftet nicht für Schäden, die durch von ihr oder Behörden veranlasste Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zur Einschränkung, Absage oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung der Stadt oder der Stadthalle, haftet die Stadt Vallendar nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit. Dies gilt insbesondere, wenn die Veranstaltung auf Grund behördlicher Maßnahmen/Verbote/Auflagen seitens des Bundes, der Länder und Kommunen und deren Umsetzung durch die Vermieterin, die Stadt oder Stadthalle zum Zweck der Gesundheitssicherung der Bevölkerung allgemein, und/oder den an der Veranstaltung teilnehmenden Personen (z.B. zum Schutz vor Epidemien, Pandemien, Umweltkatastrophen und/oder ähnlichen Ereignissen) nicht wie geplant durchgeführt werden darf.
6. Die Vermieterin übernimmt keine Haftung bei Verlust/ Beschädigung der vom Veranstalter, von Ausstellern oder von Besuchern eingebrachten Gegenstände, Einrichtungen, Aufbauten oder sonstigen Wertgegenstände. Eine Verwahrpflicht der Vermieterin besteht soweit nicht.
7. Soweit die Haftung nach den Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Stadt und der Stadthalle.
8. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten nicht bei schuldhaft zu vertretender Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen, sowie im Fall der ausdrücklichen Zusicherung von Eigenschaften.
§ 20 Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter
1. Führt der Mieter aus einem von der Vermieterin nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht durch oder möchte er sie verlegen und tritt daher vom Vertrag zurück oder kündigt den Vertrag, so ist der Mieter verpflichtet, nachstehende Schadenspauschale, bezogen auf die vereinbarten Entgelte, zu leisten. Bei Absagen von:
· bis zu 6 Monaten vor Mietbeginn 20% der Grundmiete
· bis zu 3 Monaten vor Mietbeginn 40% der Grundmiete
· bis zu 6 Wochen vor Mietbeginn 60% der Grundmiete
· bis zu 2 Wochen vor Mietbeginn 80 % der Grundmiete
· danach 100% der Grundmiete.
Die Schadensberechnung gilt entsprechend bei der räumlichen Verkleinerung, einer teilweisen Absage oder Verlegung einer Veranstaltung.
2. Jeder Rücktritt vom Vertrag des Mieters bedarf der Textform und muss innerhalb der genannten Frist bei der Vermieterin eingegangen sein.
3. Der Mieter hat das Recht nachzuweisen, dass der Vermieterin ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Ist der Stadthalle ein höherer Schaden entstanden, so ist sie berechtigt, Schadensersatz in entsprechender Höhe zu verlangen.
4. Unabhängig von einem etwaigen Verschulden von Vermieterin oder Mieter ist der Mieter berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Veranstaltung auf Grund behördlicher Maßnahmen/Verbote/Auflagen seitens des Bundes, der Länder und Kommunen zum Zweck der Gesundheitssicherung der Bevölkerung allgemein, und/oder den an der Veranstaltung teilnehmenden Personen (z.B. zum Schutz vor Epidemien, Pandemien, Umweltkatastrophen und/oder ähnlichen Ereignissen) nicht wie geplant durchgeführt werden darf. Die Kostentragung richtet sich in diesem Fall nach § 22 Absatz 1 Satz 1 und 2 dieses Vertrages.
§ 21 Rücktritt/ Kündigung durch die Vermieterin
1. Die Vermieterin ist berechtigt, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nach erfolgloser Fristsetzung und Ablehnungsandrohung, vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere bei:
· Verletzung vertraglich vereinbarter Zahlungspflichten,
· Verletzung vertraglich vereinbarter Anzeige- und Mitteilungspflichten, wie z.B. Benennung eines Veranstaltungsleiters, fehlender Nachweis des Abschlusses der Veranstaltungshaftpflicht u.a. Pflichtmitteilung zur Veranstaltung,
· Wesentlicher Änderung des Nutzungszwecks ohne Zustimmung,
· Fehlen behördlicher Erlaubnisse und Genehmigungen,
· Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen, die die Sicherheit der Veranstaltung betreffen,
· Verletzung oder ernsthafte Gefährdung der Rechte Dritter durch die Veranstaltung
· Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Der Rücktritt bedarf der Textform.
2. Macht die Vermieterin von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch, ist der Mieter zum Schadensersatz verpflichtet und die Vermieterin ist so zu stellen, wie sie im Falle der ordnungsgemäßen Durchführung der Veranstaltung gestanden hätte. Ersparte Aufwendungen der Vermieterin sind dieser anzurechnen.
3. Unabhängig von einem etwaigen Verschulden von Vermieterin oder Mieter ist die Vermieterin berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Veranstaltung auf Grund behördlicher Maßnahmen/Verbote/Auflagen seitens des Bundes, der Länder und Kommunen zum Zweck der Gesundheitssicherung der Bevölkerung allgemein, und/oder den an der Veranstaltung teilnehmenden Personen (z.B. zum Schutz vor Epidemien, Pandemien, Umweltkatastrophen und/oder ähnlichen Ereignissen) nicht wie geplant durchgeführt werden darf. Die Kostentragung richtet sich in diesem Fall nach § 22 Absatz 1 Satz 1 und 2 dieses Vertrages.
§ 22 Höhere Gewalt
1. Kann die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt nicht stattfinden, so trägt jeder Vertragspartner seine bis dahin entstandenen Kosten selbst. Ist die Vermieterin für den Mieter mit Kosten in Vorlage getreten die vertraglich zu erstatten wären, so ist der Mieter in jedem Fall zur Erstattung dieser Kosten verpflichtet. Der Ausfall einzelner Künstler oder das nicht rechtzeitige Eintreffen eines oder mehrere Teilnehmer, sowie schlechtes Wetter einschließlich Eis, Schnee und Sturm fallen in keinem Fall unter den Begriff „höhere Gewalt“.
2. Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten für den Fall entsprechend, wenn die Veranstaltung auf Grund behördlicher Maßnahmen/Verbote/Auflagen seitens des Bundes, der Länder und Kommunen zum Zweck der Gesundheitssicherung der Bevölkerung allgemein, und/oder den an der Veranstaltung teilnehmenden Personen (z.B. zum Schutz vor Epidemien, Pandemien, Umweltkatastrophen und/oder ähnlichen Ereignissen) nicht wie geplant durchgeführt werden darf. Für diese Kostenfolge bedarf es einer förmlichen Kündigung nicht.
§ 23 Ausübung des Hausrechts
1. Dem Mieter steht während der Mietdauer innerhalb der überlassenen Räumlichkeiten das Hausrecht, neben der Vermieterin zu. Er ist verpflichtet, innerhalb der überlassenen Versammlungsräume für die ordnungsgemäße und sichere Durchführung der Veranstaltung zu sorgen. Der Mieter ist zur Durchsetzung der Hausordnung verpflichtet. Bei Verstößen gegen die Hausordnung hat der Mieter die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern.
2. Der Vermieterin und den von ihr beauftragten Personen, steht das Hausrecht gegenüber dem Mieter sowie seinen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, seinen Besuchern und Dritten während der Dauer des Vertragsverhältnisses weiterhin uneingeschränkt zu.
3. Den von der Vermieterin beauftragten Personen ist im Rahmen der Ausübung des Hausrechts, jederzeit freier Zugang zu allen angemieteten Räumlichkeiten zu gewähren.
§ 24 Abbruch von Veranstaltungen
Bei Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, sicherheitsrelevanten Vorschriften und bei besonderen Gefahrenlagen, kann die Vermieterin vom Mieter die sofortige Räumung und Herausgabe des Vertragsgegenstandes verlangen. Kommt der Mieter einer entsprechenden Aufforderung nicht nach, so ist die Vermieterin berechtigt, die Räumung auf Kosten und Gefahr des Mieters durchführen zu lassen. Der Mieter bleibt in einem solchen Fall zur Zahlung des vollen Entgelts verpflichtet.
§ 25 Schlussbestimmungen
1. Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten am Sitz der Vermieterin in Vallendar.
3. Sollten einzelne Klauseln dieser AGB unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags unberührt. In diesem Falle ist die ungültige Vorschrift zu ergänzen oder zu ändern, dass der mit ihr beabsichtigte Zweck soweit wie möglich erreicht wird.
Stadt Vallendar
vertreten durch die
Stadt- und Kongresshalle Vallendar GmbH
vertreten durch die Geschäftsführerin Claudia Flick
Hellenstraße 67, 56179 Vallendar