Die Stadt Vallendar erlĂ€sst fĂŒr die Stadt- und Kongresshalle Vallendar folgende HAUSORDNUNG:
1. GELTUNGSBEREICH
1.1 Diese Hausordnung in ihrer jeweils aktuellen Fassung gilt fĂŒr die gesamte Stadt- und Kongresshalle Vallendar, einschlieĂlich der Wege- und FreiflĂ€chen. Sie gilt fĂŒr alle Personen, die diese Bereiche betreten und/oder sich dort aufhalten.
1.2 Mit dem Betreten der Stadt- und Kongresshalle oder dem Erwerb einer Eintrittskarte erkennt der Besucher diese Hausordnung als verbindlich an.
1.3 Diese Hausordnung gilt sowohl an Veranstaltungstagen fĂŒr alle Veranstaltungen als auch an allen sonstigen Tagen.
2. HAUSRECHT
2.1 Die Stadt Vallendar ĂŒbt das alleinige Hausrecht aus. WĂ€hrend Veranstaltungen wird das Hausrecht durch den von der Stadt beauftragten Betreiber und/oder einem vom Betreiber beauftragten Ordnungsdienst ausgeĂŒbt.
2.2 Das Hausrecht des Veranstalters im Sinne des Versammlungsgesetzes bleibt unberĂŒhrt.
3. ZUTRITT VON BESUCHERN ZU VERANSTALTUNGEN
Die Betreiberin und der jeweilige Veranstalter sind berechtigt, den Zutritt fĂŒr Besucher zu speziellen Veranstaltungen einschrĂ€nkend zu regeln, beispielsweise können sie fĂŒr den Zutritt eine Eintrittskarte, einen Ausweis, eine Einladung oder ein sonstiges Zutrittsberechtigungsdokument verlangen.
4. VERBOTENE GEGENSTĂNDE
4.1 Es ist den Besuchern verboten, folgende GegenstĂ€nde mit sich zu fĂŒhren:
(a) Waffen und GegenstÀnde, die wie eine Waffe eingesetzt werden können;
(b) GassprĂŒhflaschen, Ă€tzende oder fĂ€rbende Substanzen oder DruckbehĂ€lter fĂŒr leicht entzĂŒndliche oder gesundheitsschĂ€digende Gase, ausgenommen handelsĂŒbliche Taschenfeuerzeuge, Haarspray und Deodorant;
(c) GlasbehÀlter, Flaschen, Dosen, Plastikkanister, Hartverpackungen;
(d) BehÀltnisse, die aus zerbrechlichem oder splitterndem Material hergestellt sind;
(e) pyrotechnisches Material wie Feuerwerkskörper, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leucht-kugeln, Wunderkerzen etc.;
(f) Fackeln, Stangen, Stöcke (ausgenommen fĂŒr Gehbehinderte) etc.;
(g) mechanisch oder elektrisch betriebene LĂ€rminstrumente;
(h) Laserpointer
(i) Schriften, Plakate und andere GegenstÀnde, die einer extremistischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder fundamentalistischen Meinungskundgabe dienen;
(j) sperrige GegenstĂ€nde wie Leitern, Hocker, StĂŒhle, Kisten, Reisekoffer;
(k) Fahnen- oder Transparentstangen, die nicht aus Holz oder die lĂ€nger als 1,80 m oder deren Durchmesser gröĂer ist als 2 cm;
(l) Drogen;
(m) Tiere, mit Ausnahme von Blindenhunden.
4.2 Ăberbekleidung, Schirme, Taschen, RucksĂ€cke, Motorradhelme u. Ă€. dĂŒrfen nicht in die VeranstaltungsrĂ€ume mitgenommen werden, sondern sind an der Garderobe abzugeben.
4.3 Die Stadt bzw. Betreiber können veranstaltungsbezogen Ausnahmen von den in Ziffer 4.1 benannten GegenstÀnden zulassen, etwa bei Veranstaltungen von Tierzuchtvereinen.
5. VERHALTENSPFLICHTEN DER BESUCHER
5.1 Alle Einrichtungen sind pfleglich und schonend zu benutzen.
5.2 Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschÀdigt, gefÀhrdet oder mehr als nach den UmstÀnden unvermeidbar behindert oder belÀstigt wird. Jedermann hat den Anordnungen der Ordnungsbehörden, insbesondere der Polizei und der Feuerwehr, sowie des Ordnungsdienstes Folge zu leisten.
5.3 Aus SicherheitsgrĂŒnden kann die SchlieĂung von RĂ€umen und FlĂ€chen und deren RĂ€umung angeordnet werden. Alle Personen, die sich im GebĂ€ude aufhalten, haben entsprechenden Aufforderungen unverzĂŒglich zu folgen und bei einer RĂ€umungsanordnung die Stadt- und Kongresshalle sofort zu verlassen.
5.4 In der Stadt- und Kongresshalle sowie auf dem dazugehörigen GelÀnde gefundenen GegenstÀnde sind beim Fundamt der Verbandsgemeinde Vallendar abzugeben.
5.5 Kommt es zu Personen- oder SachschĂ€den, so ist dies der Stadt, dem Betreiber, dem Veranstalter oder dem Ordnungsdienst unverzĂŒglich mitzuteilen.
5.6 SĂ€mtliche Feuermelder, Hydranten, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteiler sowie Heiz- und LĂŒftungsanlagen mĂŒssen frei zugĂ€nglich und unverstellt bleiben. Alle Auf- und AbgĂ€nge sowie die Rettungswege und NotausgĂ€nge sind uneingeschrĂ€nkt freizuhalten.
6. VERBOTENE VERHALTENSWEISEN
6.1 Es ist in der Stadt- und Kongresshalle nicht gestattet,
(a) zu rauchen;
(b) in störender Weise in den Ablauf der Veranstaltungen einzugreifen;
(c) eine Veranstaltung durch den Betrieb von Mobiltelefonen zu stören;
(d) mit extremistischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder fundamentalistischen Parolen oder Gesten seine Meinung kundzugeben;
(e) Absperrungen zu ĂŒbersteigen oder fĂŒr Besucher nicht zugelassene Bereiche zu betreten;
(f) verbotene GegenstÀnde zu verwenden oder mit GegenstÀnden zu werfen;
(g) auĂerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder die Stadt- und Kongresshalle in an-derer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen oder Liegenlassen von Sachen, zu verunreinigen;
(h) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Wunderkerzen oder andere pyrotechnische GegenstÀnde anzubrennen;
(i) bauliche Anlagen oder die Einrichtung der Stadt- und Kongresshalle durch Bemalung oder in anderer Weise zu beschÀdigen oder zu verunreinigen.
6.2 Ton-, Bild- und Videoaufnahmen zum Zweck der kommerziellen Nutzung dĂŒrfen nur mit Zustim-mung des Veranstalters erfolgen.
6.3 Das Verteilen von FlugblÀttern und Àhnlichem Werbematerial sind grundsÀtzlich verboten, können jedoch im Einzelfall vom Betreiber erlaubt werden.
6.4 Das Benutzen von FahrrÀdern, Rollern, Kickboards, Rollschuhen, Inline-Skates, Skateboards und vergleichbaren Fortbewegungsmitteln ist in der Stadt- und Kongresshalle untersagt.
7. DURCHSETZUNG DER HAUSORDNUNG
7.1 VerstöĂt ein Besucher schwerwiegend gegen die Vorschriften der Hausordnung, so wird er von der Veranstaltung ausgeschlossen und gegen ihn ein Hausverbot verhĂ€ngt. AuĂerdem kann der Veranstalter Daten zur Person des Besuchers erheben und an die Strafverfolgungs- und Polizeibehörden weitergeben.
7.2 Insbesondere können Besucher, die
(a) erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen;
(b) erkennbar gewaltbereit oder zur Anstiftung zu Gewalt bereit sind;
(c) erkennbar die Absicht haben, eine Veranstaltung zu stören;
(d) gem. Ziffer 4 verbotene GegenstĂ€nde mit sich fĂŒhren; oder
(e) Anordnungen der Ordnungsbehörden oder des Sicherheitsdienstes gem. Ziffer 6.2 nicht Folge leisten; oder
(f) Ziffer 6 (Verbotene Verhaltensweisen) zuwiderhandeln,
nicht zu den Veranstaltungen zugelassen werden bzw. können von diesen ausgeschlossen werden.
7.3 Das Recht des Veranstalters und der Betreiberin, von dem Besucher Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberĂŒhrt.
7.4 Besuchern kann der Zutritt verweigert werden, wenn behördliche Auflagen oder die Sicherheit der Veranstaltung (z.B. wegen ĂberfĂŒllung) dem Zutritt entgegenstehen, ohne dass der Kartenwert er-stattet wird.
8. HAFTUNGSAUSSCHLUSS
8.1 Das Betreten der Stadt- und Kongresshalle erfolgt auf eigene Gefahr.
8.2 Die Stadt bzw. die Betreiberin haften nicht fĂŒr SchĂ€den, die bei von ihr nicht selbst organisierten Veranstaltungen entstehen und die trotz ErfĂŒllung der ihr obliegenden Verkehrssicherungs- und sonstigen Pflichten entstanden sind.
8.3 FĂŒr Personen und SachschĂ€den, die durch Dritte verursacht werden, haftet die Betreiberin nicht.
8.4 Die Betreiberin ĂŒbernimmt keine Haftung fĂŒr die Garderobe.
9. SONSTIGES
9.1 Bei Fernsehaufzeichnungen und professionellen Fotografien erklÀrt sich der Besucher mit der Verwendung des erstellten Bildmaterials einverstanden.
9.2 Auf die Bestimmungen des Versammlungs- und Jugendschutzrechts wird besonders verwiesen. Sonderregelungen zu den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes gelten nur bei ausdrĂŒcklichem Aus-hang an den Kassen und in den Eingangsbereichen. Das gilt insbesondere fĂŒr Alkoholausschank- und Weitergabe an minderjĂ€hrige Personen. Stand 01.01.2023