HAUSORDNUNG

Die Stadt Vallendar erlässt für die Stadt- und Kongresshalle Vallendar folgende HAUSORDNUNG:

1. GELTUNGSBEREICH
1.1 Diese Hausordnung in ihrer jeweils aktuellen Fassung gilt für die gesamte Stadt- und Kongresshalle Vallendar, einschließlich der Wege- und Freiflächen. Sie gilt für alle Personen, die diese Bereiche betreten und/oder sich dort aufhalten.
1.2 Mit dem Betreten der Stadt- und Kongresshalle oder dem Erwerb einer Eintrittskarte erkennt der Besucher diese Hausordnung als verbindlich an.
1.3 Diese Hausordnung gilt sowohl an Veranstaltungstagen für alle Veranstaltungen als auch an allen sonstigen Tagen.

2. HAUSRECHT
2.1 Die Stadt Vallendar übt das alleinige Hausrecht aus. Während Veranstaltungen wird das Hausrecht durch den von der Stadt beauftragten Betreiber und/oder einem vom Betreiber beauftragten Ordnungsdienst ausgeübt.
2.2 Das Hausrecht des Veranstalters im Sinne des Versammlungsgesetzes bleibt unberührt.

3. ZUTRITT VON BESUCHERN ZU VERANSTALTUNGEN
Die Betreiberin und der jeweilige Veranstalter sind berechtigt, den Zutritt für Besucher zu speziellen Veranstaltungen einschränkend zu regeln, beispielsweise können sie für den Zutritt eine Eintrittskarte, einen Ausweis, eine Einladung oder ein sonstiges Zutrittsberechtigungsdokument verlangen.

4. VERBOTENE GEGENSTÄNDE
4.1 Es ist den Besuchern verboten, folgende Gegenstände mit sich zu führen:
(a) Waffen und Gegenstände, die wie eine Waffe eingesetzt werden können;
(b) Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge, Haarspray und Deodorant;
(c) Glasbehälter, Flaschen, Dosen, Plastikkanister, Hartverpackungen;
(d) Behältnisse, die aus zerbrechlichem oder splitterndem Material hergestellt sind;
(e) pyrotechnisches Material wie Feuerwerkskörper, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leucht-kugeln, Wunderkerzen etc.;
(f) Fackeln, Stangen, Stöcke (ausgenommen für Gehbehinderte) etc.;
(g) mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstrumente;
(h) Laserpointer
(i) Schriften, Plakate und andere Gegenstände, die einer extremistischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder fundamentalistischen Meinungskundgabe dienen;
(j) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer;
(k) Fahnen- oder Transparentstangen, die nicht aus Holz oder die länger als 1,80 m oder deren Durchmesser größer ist als 2 cm;
(l) Drogen;
(m) Tiere, mit Ausnahme von Blindenhunden.
4.2 Überbekleidung, Schirme, Taschen, Rucksäcke, Motorradhelme u. ä. dürfen nicht in die Veranstaltungsräume mitgenommen werden, sondern sind an der Garderobe abzugeben.
4.3 Die Stadt bzw. Betreiber können veranstaltungsbezogen Ausnahmen von den in Ziffer 4.1 benannten Gegenständen zulassen, etwa bei Veranstaltungen von Tierzuchtvereinen.

5. VERHALTENSPFLICHTEN DER BESUCHER
5.1 Alle Einrichtungen sind pfleglich und schonend zu benutzen.
5.2 Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Jedermann hat den Anordnungen der Ordnungsbehörden, insbesondere der Polizei und der Feuerwehr, sowie des Ordnungsdienstes Folge zu leisten.
5.3 Aus Sicherheitsgründen kann die Schließung von Räumen und Flächen und deren Räumung angeordnet werden. Alle Personen, die sich im Gebäude aufhalten, haben entsprechenden Aufforderungen unverzüglich zu folgen und bei einer Räumungsanordnung die Stadt- und Kongresshalle sofort zu verlassen.
5.4 In der Stadt- und Kongresshalle sowie auf dem dazugehörigen Gelände gefundenen Gegenstände sind beim Fundamt der Verbandsgemeinde Vallendar abzugeben.
5.5 Kommt es zu Personen- oder Sachschäden, so ist dies der Stadt, dem Betreiber, dem Veranstalter oder dem Ordnungsdienst unverzüglich mitzuteilen.
5.6 Sämtliche Feuermelder, Hydranten, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteiler sowie Heiz- und Lüftungsanlagen müssen frei zugänglich und unverstellt bleiben. Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege und Notausgänge sind uneingeschränkt freizuhalten.

6. VERBOTENE VERHALTENSWEISEN
6.1 Es ist in der Stadt- und Kongresshalle nicht gestattet,
(a) zu rauchen;
(b) in störender Weise in den Ablauf der Veranstaltungen einzugreifen;
(c) eine Veranstaltung durch den Betrieb von Mobiltelefonen zu stören;
(d) mit extremistischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder fundamentalistischen Parolen oder Gesten seine Meinung kundzugeben;
(e) Absperrungen zu übersteigen oder für Besucher nicht zugelassene Bereiche zu betreten;
(f) verbotene Gegenstände zu verwenden oder mit Gegenständen zu werfen;
(g) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder die Stadt- und Kongresshalle in an-derer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen oder Liegenlassen von Sachen, zu verunreinigen;
(h) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Wunderkerzen oder andere pyrotechnische Gegenstände anzubrennen;
(i) bauliche Anlagen oder die Einrichtung der Stadt- und Kongresshalle durch Bemalung oder in anderer Weise zu beschädigen oder zu verunreinigen.
6.2 Ton-, Bild- und Videoaufnahmen zum Zweck der kommerziellen Nutzung dürfen nur mit Zustim-mung des Veranstalters erfolgen.
6.3 Das Verteilen von Flugblättern und ähnlichem Werbematerial sind grundsätzlich verboten, können jedoch im Einzelfall vom Betreiber erlaubt werden.
6.4 Das Benutzen von Fahrrädern, Rollern, Kickboards, Rollschuhen, Inline-Skates, Skateboards und vergleichbaren Fortbewegungsmitteln ist in der Stadt- und Kongresshalle untersagt.

7. DURCHSETZUNG DER HAUSORDNUNG
7.1 Verstößt ein Besucher schwerwiegend gegen die Vorschriften der Hausordnung, so wird er von der Veranstaltung ausgeschlossen und gegen ihn ein Hausverbot verhängt. Außerdem kann der Veranstalter Daten zur Person des Besuchers erheben und an die Strafverfolgungs- und Polizeibehörden weitergeben.
7.2 Insbesondere können Besucher, die
(a) erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen;
(b) erkennbar gewaltbereit oder zur Anstiftung zu Gewalt bereit sind;
(c) erkennbar die Absicht haben, eine Veranstaltung zu stören;
(d) gem. Ziffer 4 verbotene Gegenstände mit sich führen; oder
(e) Anordnungen der Ordnungsbehörden oder des Sicherheitsdienstes gem. Ziffer 6.2 nicht Folge leisten; oder
(f) Ziffer 6 (Verbotene Verhaltensweisen) zuwiderhandeln,
nicht zu den Veranstaltungen zugelassen werden bzw. können von diesen ausgeschlossen werden.
7.3 Das Recht des Veranstalters und der Betreiberin, von dem Besucher Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt.
7.4 Besuchern kann der Zutritt verweigert werden, wenn behördliche Auflagen oder die Sicherheit der Veranstaltung (z.B. wegen Überfüllung) dem Zutritt entgegenstehen, ohne dass der Kartenwert er-stattet wird.
8. HAFTUNGSAUSSCHLUSS
8.1 Das Betreten der Stadt- und Kongresshalle erfolgt auf eigene Gefahr.
8.2 Die Stadt bzw. die Betreiberin haften nicht für Schäden, die bei von ihr nicht selbst organisierten Veranstaltungen entstehen und die trotz Erfüllung der ihr obliegenden Verkehrssicherungs- und sonstigen Pflichten entstanden sind.
8.3 Für Personen und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet die Betreiberin nicht.
8.4 Die Betreiberin übernimmt keine Haftung für die Garderobe.

9. SONSTIGES
9.1 Bei Fernsehaufzeichnungen und professionellen Fotografien erklärt sich der Besucher mit der Verwendung des erstellten Bildmaterials einverstanden.
9.2 Auf die Bestimmungen des Versammlungs- und Jugendschutzrechts wird besonders verwiesen. Sonderregelungen zu den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes gelten nur bei ausdrücklichem Aus-hang an den Kassen und in den Eingangsbereichen. Das gilt insbesondere für Alkoholausschank- und Weitergabe an minderjährige Personen. Stand 01.01.2023

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