Mit dem Einfahren in die Tiefgarage der Stadt- und Kongresshalle und dem Lösen eines Parkscheines werden die nachfolgenden Einstell- und Benutzungsbedingungen anerkannt.
Die Benutzung der Tiefgarage erfolgt auf eigene Gefahr.
1) Parkgebühren – Einstelldauer
a) Die Parkgebühr bemisst sich für jeden belegten Einstellplatz
b) Die Tiefgarage ist 24h geöffnet
Gebühren:
· erste halbe Stunde: frei
· erste Stunde: 0,50 €
· zwei Stunden: 1,50 €
· dritte und jede weitere Stunde 1,50 €
· Tagesgebühr 10,00 €
2) Haftung der Stadt Vallendar als Eigentümer
a) Der Eigentümer haftet für alle Schäden, die von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten verschuldet werden.
Der Benutzer der Tiefgarage ist verpflichtet, einen solchen Schaden unverzüglich bei der Tiefgaragenverwaltung der Verbandsgemeinde-verwaltung Vallendar, Zimmer 202, Rathausplatz 13, 56179 Vallendar (Tel.-Nr. 0261/6503-147, Fax-Nr. 0261/6503-210), anzuzeigen.
Der Eigentümer haftet nicht für Schäden, die allein durch andere Benutzer der Tiefgarage oder sonstige dritte Personen zu verantworten sind.
b) Die Haftung gemäß Nr. 2 Buchstabe a) ist im Sinne des § 823 BGB auf folgende Deckungssumme je Versicherungsfall begrenzt:
500.000,00 € für Personenschäden
150.000,00 € für Sachschäden
3) Haftung des Benutzers der Tiefgarage der Stadt-und Kongresshalle
Der Benutzer haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen dem Eigentümer der Tiefgarage oder Dritten schuldhaft zugefügten Schäden. Außerdem haftet er für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen der Parkeinrichtung.
4) Benutzungsbestimmungen für Parkhäuser, Tiefgaragen und Parkplätze
Es darf nur im Schritt gefahren werden. Die in der Parkeinrichtung angebrachten Verkehrszeichen sowie alle bestehenden polizeilichen Vorschriften sind zu beachten.
Außerdem ist den Anweisungen des Aufsichtspersonals Folge zu leisten. Ohne weitere polizeiliche Vorschriften auszuschließen, ist u.a. in der Parkeinrichtung verboten:
a) der Aufenthalt, das Durchqueren oder auch das Betreten der Tiefgarage, ohne dabei ein Fahrzeug einzustellen;
b) das Rauchen und die Verwendung von Feuer;
c) die Vornahme irgendwelcher Arbeiten an dem Fahrzeug;
d) das längere Laufenlassen und das Ausprobieren des Motors, das Hupen und die Belästigung der Nachbarschaft durch Rauche und Geräusche;
e) das Betanken des Fahrzeuges;
f) das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen, insbesondere Betriebsstoffe und feuergefährliche Gegenstände in der Park-einrichtung, ferner das Lagern entleerter Betriebsstoffbehälter;
g) die Einstellung eines Fahrzeuges mit undichtem Tank und Vergaser sowie andere, den Betrieb der Parkeinrichtung gefährdende Schadstoffen;
h) die Einstellung polizeilich nicht zugelassener Fahrzeuge;
i) das Abstellen von Fahrzeugen außerhalb der Stellplatz-markierungen (z.B. im Fahrbahnbereich, auf zwei Stellplätzen, vor Notausgängen, auf schraffierten Flächen).
Bei Zuwiderhandlung ist der Eigentümer der Tiefgarage auf Kosten des Benutzers zum Umstellen bzw. Abschleppen des falsch geparkten Fahrzeugs berechtigt.
5) Schlussbemerkung
Wünsche und Beschwerden bitten wir der Geschäftsleitung des Vermieters zu unterbreiten.
Tiefgaragenverwaltung der Stadt- und Kongresshalle Vallendar